Infobox zum Pflegerad und Antragstellung
Was bedeutet Pflegebedürftigkeit?
Nach dem Gesetz gem. § 14 SGB XI sind alle pflegebedürftigen Menschen, Personen die körperliche, kognitive, psychsiche Beeinträchtigungen und gesundheitlich bedingte Anforderungen und Belastungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können und hierzu Hilfe durch andere Personen benötigen. Die Voraussetzung einer Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft oder zumindest für voraussichtlich sechs Monate bestehen.
Antrag zu einem Pflegegrad
Die betroffene Person oder deren bevollmächtigte Person/ggf. gesetzlichen Betreuer stellt bei dem zuständigen Versicherungsträger einen Erstantrag zu Leistungen aus der Pflegeversicherung. Ist der Antrag bei der zuständigen Pflegekasse eingegangen, beauftragt diese den Medizinischen Dienst (MD) die Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten zu begutachten. Eine Entscheidung durch die zuständige Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen, ab Antragdatum (Eingang), beim Antragsteller schriftlich vorliegen (gem. § 18 SGB XI).
Wie wird der Schweregrad einer Pflegebedürftigkeit ermittelt?
Ist der Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung gestellt und der Medizinische Dienst mit der Begutachtung beauftragt, erfolgt zunächst eine schriftliche Information wann diese Begutachtung, meist in der Häuslichkeit der betroffenen Person, stattfindet.
In dieser Begutachtungssituation wird unter den gesetzlichen Bestimmungen gem. § 14 SGB XI mit Hilfe eines pflegefachlichen Begutachtungsinstruments der Schweregrad der Pflegebedürftigkeit gem. § 15 SGB XI ermittelt.
Hierzu zählen:
Mobilität z.B. Positionswechsel im Bett,Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs oder Treppensteigen
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen z.B. Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, zeitliche und örtliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse und Beobachtungen, Verstehen von einfachen Sachinhalten und Aufforderungen, Ängste und Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslagen
Selbstversorgung z.B. Körperpflege, mundgerechte Zubereitung der Nahrung oder Bewältigung der Folgen einer Harninkontinenz
Bewältigung von und selbstständiger Umgang von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen z.B. Medikation, Injektionen, Verbandswechsel und Wundversorgung sowie Arztbesuche oder therapeutischer EInrichtungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte z.B. Gestaltung des Tagesablaufs, Ruhen und Schlafen, sich Beschäftigen oder Kontaktpflege zu anderen Personen
Welche Pflegegrade gibt es?
Der Pflegegrad wird nach der Schwere der Beeinträchtigungen und der Fähigkeiten gewichtet (Gesamtpunktzahl) und dem ermittelten Pflegegrad zugeordnet (gem. § 15 SGB XI):
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten; Ermittelte Gesamtpunkte ab 12,5 bis unter 27
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten; Ermittelte Gesamtpunkte ab 27 bis unter 47,5
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten; Ermittelte Gesamtpunkte ab 47,5 bis unter 70
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten; Ermittelte Gesamtpunkte ab 70 bis unter 90
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung; Ermittelte Gesamtpunkte ab 90 bis 100
Tipp:
Das Recht auf eine kostenfreie ausführliche, individuelle und unabhängige Pflegeberatung ist gem. § 7a SGB XI verankert. Siehe in unserem Menü "Pflegeberatung gem. § 7a SGB XI und diePflicht zum Beratungsangebot gem. § 7b SGB XI".